語系:
繁體中文
English
說明(常見問題)
登入
回首頁
切換:
標籤
|
MARC模式
|
ISBD
Die deliktische Gehilfenhaftung gemä...
~
Firat, Burak.
Die deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB = Zur Verantwortung des Geschäftsherrn bei der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation seines Geschäftsbereichs /
紀錄類型:
書目-語言資料,印刷品 : Monograph/item
正題名/作者:
Die deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB/ von Burak Firat.
其他題名:
Zur Verantwortung des Geschäftsherrn bei der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation seines Geschäftsbereichs /
作者:
Firat, Burak.
面頁冊數:
XX, 254 S.online resource. :
Contained By:
Springer Nature eBook
標題:
Common Company Law. -
電子資源:
https://doi.org/10.1007/978-3-658-36444-1
ISBN:
9783658364441
Die deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB = Zur Verantwortung des Geschäftsherrn bei der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation seines Geschäftsbereichs /
Firat, Burak.
Die deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB
Zur Verantwortung des Geschäftsherrn bei der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation seines Geschäftsbereichs /[electronic resource] :von Burak Firat. - 1st ed. 2021. - XX, 254 S.online resource.
Einleitung -- Die Entstehung der deliktischen Gehilfenhaftung in Deutschland -- Die deliktische Gehilfenhaftung aus rechtsvergleichender und gemeinschaftsrechtlicher Sicht -- Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz von 1967 -- Der dezentralisierte Entlastungsbeweis als Instrument der Haftungseingrenzung -- Umgehung des dezentralisierten Entlastungsbeweises in der Rechtsprechung -- Lösungsmöglichkeiten -- Zusammenfassung der Ergebnisse.
Mehrstufige arbeitsteilige Organisationen des unternehmerischen Geschäftsbereiches sind - insbesondere mit Blick auf Großunternehmen - aus dem modernen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Der Geschäftsherr hat sich zur gewünschten Ausweitung seines Aktionsradius sowie des Erhalts seiner Handlungsflexibilität mehr oder weniger zwingend der Tätigkeit von Gehilfen zu bedienen. Vor dem Hintergrund der (betriebs-)wirtschaftlichen Bedeutung des Topos der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation stellt sich aus haftungsrechtlicher Frage, ob und mit welcher Maßgabe im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 831 Abs. 1 BGB der Entlastungsbeweis nach Satz 2 zugunsten des Geschäftsherrn zur Anwendung zu bringen ist. Für den Fall einer Unmöglichkeit einer persönlichen Auswahl des schadenstiftenden Gehilfen durch den Geschäftsherrn aufgrund betriebsbezogener Umstände erachtete das Reichsgericht eine Delegation der Aufgabe der Auswahl und Überwachung rangniedere Gehilfen auf eine Zwischenperson als zulässig und verlangte vom Geschäftsherrn, dass er sich lediglich im Hinblick auf seine Zwischenperson exkulpieren muss. Später ging die reichs- und auch bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch dazu über, die Frage der deliktsrechtlichen Behandlung der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation allein im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB unter dem Begriff der – betrieblichen und körperschaftlichen – Organisationspflichten zu erörtern. Unter kritischer Darstellung sowohl der Lehre vom dezentralisierten Entlastungsbeweis als auch des Topos der Organisationspflichten zeigt der Autor auf, dass ein rechtspolitisch befriedigender Zustand nur dadurch erreicht werden kann, dass mit jeder Mehrstufigkeit von arbeitsteiliger Organisation auch stets eine Mehrstufigkeit des vom Geschäftsführer zu führenden Entlastungsbeweises einherzugehen hat. Der Autor Burak Firat studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin und ist als Rechtsanwalt in Berlin tätig. .
ISBN: 9783658364441
Standard No.: 10.1007/978-3-658-36444-1doiSubjects--Topical Terms:
1226788
Common Company Law.
LC Class. No.: K623-968
Dewey Class. No.: 340.56
Die deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB = Zur Verantwortung des Geschäftsherrn bei der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation seines Geschäftsbereichs /
LDR
:03750nam a22003615i 4500
001
1057991
003
DE-He213
005
20211227134755.0
007
cr nn 008mamaa
008
220103s2021 gw | s |||| 0|ger d
020
$a
9783658364441
$9
978-3-658-36444-1
024
7
$a
10.1007/978-3-658-36444-1
$2
doi
035
$a
978-3-658-36444-1
050
4
$a
K623-968
072
7
$a
LAFD
$2
bicssc
072
7
$a
LAW011000
$2
bisacsh
072
7
$a
LAFD
$2
thema
072
7
$a
LNB
$2
thema
082
0 4
$a
340.56
$2
23
100
1
$a
Firat, Burak.
$e
author.
$4
aut
$4
http://id.loc.gov/vocabulary/relators/aut
$3
1363520
245
1 4
$a
Die deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB
$h
[electronic resource] :
$b
Zur Verantwortung des Geschäftsherrn bei der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation seines Geschäftsbereichs /
$c
von Burak Firat.
250
$a
1st ed. 2021.
264
1
$a
Wiesbaden :
$b
Springer Fachmedien Wiesbaden :
$b
Imprint: Springer,
$c
2021.
300
$a
XX, 254 S.
$b
online resource.
336
$a
text
$b
txt
$2
rdacontent
337
$a
computer
$b
c
$2
rdamedia
338
$a
online resource
$b
cr
$2
rdacarrier
347
$a
text file
$b
PDF
$2
rda
505
0
$a
Einleitung -- Die Entstehung der deliktischen Gehilfenhaftung in Deutschland -- Die deliktische Gehilfenhaftung aus rechtsvergleichender und gemeinschaftsrechtlicher Sicht -- Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz von 1967 -- Der dezentralisierte Entlastungsbeweis als Instrument der Haftungseingrenzung -- Umgehung des dezentralisierten Entlastungsbeweises in der Rechtsprechung -- Lösungsmöglichkeiten -- Zusammenfassung der Ergebnisse.
520
$a
Mehrstufige arbeitsteilige Organisationen des unternehmerischen Geschäftsbereiches sind - insbesondere mit Blick auf Großunternehmen - aus dem modernen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Der Geschäftsherr hat sich zur gewünschten Ausweitung seines Aktionsradius sowie des Erhalts seiner Handlungsflexibilität mehr oder weniger zwingend der Tätigkeit von Gehilfen zu bedienen. Vor dem Hintergrund der (betriebs-)wirtschaftlichen Bedeutung des Topos der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation stellt sich aus haftungsrechtlicher Frage, ob und mit welcher Maßgabe im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 831 Abs. 1 BGB der Entlastungsbeweis nach Satz 2 zugunsten des Geschäftsherrn zur Anwendung zu bringen ist. Für den Fall einer Unmöglichkeit einer persönlichen Auswahl des schadenstiftenden Gehilfen durch den Geschäftsherrn aufgrund betriebsbezogener Umstände erachtete das Reichsgericht eine Delegation der Aufgabe der Auswahl und Überwachung rangniedere Gehilfen auf eine Zwischenperson als zulässig und verlangte vom Geschäftsherrn, dass er sich lediglich im Hinblick auf seine Zwischenperson exkulpieren muss. Später ging die reichs- und auch bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch dazu über, die Frage der deliktsrechtlichen Behandlung der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation allein im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB unter dem Begriff der – betrieblichen und körperschaftlichen – Organisationspflichten zu erörtern. Unter kritischer Darstellung sowohl der Lehre vom dezentralisierten Entlastungsbeweis als auch des Topos der Organisationspflichten zeigt der Autor auf, dass ein rechtspolitisch befriedigender Zustand nur dadurch erreicht werden kann, dass mit jeder Mehrstufigkeit von arbeitsteiliger Organisation auch stets eine Mehrstufigkeit des vom Geschäftsführer zu führenden Entlastungsbeweises einherzugehen hat. Der Autor Burak Firat studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin und ist als Rechtsanwalt in Berlin tätig. .
650
2 4
$a
Common Company Law.
$3
1226788
650
1 4
$a
Civil Law.
$3
671948
650
0
$a
Corporation law.
$3
648460
650
0
$a
Civil law.
$3
869545
710
2
$a
SpringerLink (Online service)
$3
593884
773
0
$t
Springer Nature eBook
776
0 8
$i
Printed edition:
$z
9783658364434
856
4 0
$u
https://doi.org/10.1007/978-3-658-36444-1
912
$a
ZDB-2-SZR
950
$a
Social Science and Law (German Language) (SpringerNature-41209)
筆 0 讀者評論
多媒體
評論
新增評論
分享你的心得
Export
取書館別
處理中
...
變更密碼[密碼必須為2種組合(英文和數字)及長度為10碼以上]
登入